Veredelungserzeugnisse

Veredelungserzeugnisse
Gemäß Art. 114 IIId und Art. 145 IIIc ZK sind V. alle Waren, die aus bewilligten  Veredelungsvorgängen entstanden sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Hauptveredelungserzeugnissen, derentwegen die Veredelung bewilligt worden ist, Art. 496k ZK-DVO, und den Nebenveredelungserzeugnissen, die zwangsläufig bei einem Veredelungsvorgang anfallen, Art. 496l ZK-DVO.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • aktive Veredelung — 1. Begriff: Die a.V. gehört zu den bedeutendsten wirtschaftlichen Zollverfahren in der Gemeinschaft und dient der internationalen Arbeitsteilung. Im Kern handelt es sich nach Art. 114 ZK um Nichtgemeinschaftswaren, die in das ⇡ Zollgebiet der… …   Lexikon der Economics

  • Veredelungsverkehr — im Sinn des Zollrechts die zollbegünstigte Be oder Verarbeitung bzw. Ausbesserung von Waren. Arten: (1) Aktiver V.: Dieser dient der Veredelung von aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführten Waren, die in veredeltem Zustand wieder… …   Lexikon der Economics

  • passive Veredelung — Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebiets der EU in ein ⇡ Drittland verbracht worden sind. Bei (Wieder )Einfuhr der ⇡ Veredelungserzeugnisse und ihrer Überführung in den… …   Lexikon der Economics

  • vorzeitige Ausfuhr — Art. 115 Ib ZK trägt dem Erfordernis moderner Produktions und Dispositionsmethoden Rechnung und erlaubt bei der ⇡ aktiven Veredelung im ⇡ Nichterhebungsverfahren, die aus Ersatzwaren hergestellten ⇡ Veredelungserzeugnisse schon vor Einfuhr der… …   Lexikon der Economics

  • Ersatzware — Ware, die nach besonderer Bewilligung als Ersatz für unveredelt eingeführte und zur ⇡ aktiven Veredelung zollfrei abgefertigte Einfuhrwaren bei der Herstellung der ⇡ Veredelungserzeugnisse eingesetzt werden. Im Einzelfall kann die Verwendung von… …   Lexikon der Economics

  • Veredelungsvorgang — Im Rahmen der ⇡ aktiven Veredelung, Art. 114 IIc ZK, und ⇡ passiven Veredelung, Art. 145 IIIb ZK, Veredelung sind drei gemeinsame V. zu unterscheiden. Bei der Bearbeitung bleibt die Einfuhrware gegenständlich individuell mit ihren wesentlichen… …   Lexikon der Economics

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